Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 (Az.: 23 U 34/14).

An eine Abnahmefiktion kann nur dann gedacht werden, wenn das Werk zumindest einen bestimmten Zeitraum beanstandungsfrei genutzt wird.

Gab es bereits bei der Abnahme und hernach Beanstandungen, die nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden, so ist dies nicht der Fall und eine fiktive Abnahme nicht möglich.

Sogar Mängelrügen in einem Abstand von 3 Monaten beseitigen einen beanstandungsfreien Zeitraum.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 03. Februar 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

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